Es gibt ein neues Urteil aus Deutschland! Die Airline hat die Öffnung der Tür zu beweisen …
Ich schätze meine Leser werden die Fluggastrechte glühen lassen. Gerade bei Verspätungen gibt es sehr easy Entschädigungen. Artikel 6 Verspätung und Artikel 7 Ausgleichsanspruch sind ja unsere Freunde ;)
„Artikel 6
Verspätung
(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr
gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,
ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,
iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.
(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.
Artikel 7
Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.
(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“
Zur vollen Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Wer sich schon mal mit den Fluggastrechten beschäftigt hat, weiß um die Krux der Bestimmung der Dauer der Verspätung. Ist es die Landung oder das Verlassen des Flugzeugs. Die Öffnung der Tür hat sich als Meßpunkt eingebürgert.
Am Amtsgericht Frankfurt hat man über den Zeitpunkt der Öffnung der Tür eine Auseinandersetzung geführt. Ein Fluggast hat eine Ausgleichszahlung aufgrund einer Verspätung geltend gemacht. Die Airline hat behauptet die Tür sei unter der Verspätungsgrenze bereits geöffnet gewesen, konnte aber die Öffnung der Tür nicht nachweisen. Der Passagier hat dann eben den Zeitpunkt des Verlassens des Flugzeuges als Ankunft angenommen. Die geöffnete Tür war ihm nicht einsehbar. Er hat Recht bekommen. Kann eine Airline das Öffnen der Tür nicht mehr nachvollziehen, dann gilt das Verlassen des Flugzeuges als Ankunft. (Urteil Az.: 30 C 2528/16(75) des Amtsgericht Frankfurt).
Danke: Airliners.de
Vielleicht hat ja einer meiner Leser einen Zugang zu einer Rechtsdatenbank. In Österreich kann ich mir helfen, aber in Deutschland tue ich mir schwer. Das volle Urteil würde mich interessieren ;)