Ein Urteil hat das endlich festgestellt. Champagner ist ein Teil der Fluggastrechte …
Die Fluggastrechte bringen in Europa bei den Airlines doch eine gewisse Disziplin. Wird ein Flug annulliert, dann hat eine Airline den Passagier zu betreuen.
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
— ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
— ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsich- tigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Tele- faxe oder E-Mails zu versenden.
(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitper- sonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.“
Beim Amtsgericht Düsseldorf gab es einen interessanten Fall zu den Fluggastrechten. Die Airline hat nicht betreut und der Passagier musste sich selbst Hotel und Verpflegung suchen. Die Kosten dafür wurden geltend gemacht. Interessanterweise auch 50 Euro für Champagner und Dessertwein.
Das Amtsgericht Düsseldorf sieht Champagner als Teil eines Abendessens an ;) Damit sind die Kosten ein Teil der Betreuungspflicht der Airline.
„Die geltend gemachten Schäden sind insgesamt ersatzfähig. Ein Fluggast kann als Entschädigung dafür, dass das Luftfahrtunternehmen seiner Betreuungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004 nicht nachgekommen ist, lediglich solche Beträge verlangen, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen (EuGH NJW 2013, 921, 923, Rn. 51). Nach diesen Maßstäben sind die Kosten für die Hotelunterbringung (286,50 €) sowie für die Speisen (157,33 €) und für Bier und Wein (40,79 €) ersatzfähig.
Ferner sind auch die Kosten für die Champagnercocktails und den Dessertwein (44,97 €) erstattungsfähig. Es ist für das Amtsgericht Düsseldorf allgemein bekannt, dass zu einem gelungenen Essen nicht nur der Verzehr begleitender Biere und/oder Weine gehört, sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein, so dass sich auch diese Kosten als angemessen erweisen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist insoweit insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade im Champagnersegment auch deutlich hochpreisigere Produkte angeboten werden.“
Amtsgericht Düsseldorf bei: Openjur.de
Endlich ist das klar. Man muss uns bei einer Verspätung auch Champagner geben. ;) Wie sollen wir sonst einen Delay oder Cancellation überleben? ;)
ACHTUNG: Dieser Beitrag ist ein Fun Artikel und keine Rechtsberatung!
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Keine Rechtsberatung??? Spassbremse ;-)
Wie sind nun meine Rechte wenn in einer Lounge nur Sekt, aber kein Champagner ausgeschenkt wird? :)
Ich glaube auf dieses Urteil können wir uns berufen. Zu einem Essen gehört Champagner wesentlich dazu.