ENTSCHEIDUNG: Anschlussflüge aus EU AUCH durch Fluggastrechte geschützt!

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Der EUGH hat eine Grundsatzentscheidung zu den Fluggastrechten getroffen …

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Es gibt eine neue interessante Entscheidung zur Auslegung der Fluggastrechte. Flüge aus der EU und Flüge in die EU mit Airlines mit Sitz in der EU sind prinzipiell geschützt. Bei Weiterflügen aus der EU raus hat man dann aber eine gewisse Unklarheit gehabt. Was passiert, wenn sich der Weiterflug nach dem Umstieg außerhalb der EU verspätet?

Ein konkreter Fall war ein Flug einer tschechischen Airline nach Bangkok über Abu Dhabi. Der Flug aus der EU war pünktlich, aber der Codeshare Weiterflug mit Etihad hat sich stark verspätet.

Der EUGH hat eine Grundsatzentscheidung getroffen:

“In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass ein Flug mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, für die Zwecke des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichs eine Gesamtheit darstellt2. Damit fällt ein Flug mit Umsteigen, dessen erster Teilflug im Gebiet eines Mitgliedstaats, hier Prag, startet, in den Anwendungsbereich der Verordnung, auch wenn sein zweiter Teilflug mit Abflug- und Zielort in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurde.

Der Gerichtshof kommt folglich zu dem Ergebnis, dass České aerolinie unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache grundsätzlich für den in der Verordnung vorgesehenen Ausgleich wegen der großen Verspätung bei der Ankunft des Fluges mit Umsteigen nach Bangkok haftet, obwohl die große Verspätung auf dem Flug von Abu Dhabi nach Bangkok entstanden und Etihad Airways zuzurechnen ist. In diesem Sinne unterstreicht der Gerichtshof insbesondere, dass sich ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug eines Fluges mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen durchgeführt hat, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, nicht auf die mangelhafte Durchführung eines späteren, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs zurückziehen kann.”

Zur Pressemitteilung: Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 95/19 (PDF)

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Kommentare 17
  1. Hallo.

    Bedeutet das auch was fuer dieses Szenario:
    UA 999 EWR – BRU (verspaetet)
    SN 3667 verpasst, 6 std spaeter SN3669 BRU – TLS geflogen.

    6 Std verspaetung, wegen dem ersten Flug.

    1. Das bedeutet, dass wenn du die Strecke EWR->TLS zusammen gebucht hast (ein Buchungscode), Anspruch auf 600€ hast.

      Solltest du beide Strecken einzeln gebucht haben, sind beide Flüge separat zu betrachten. Nur der erste Flug war verspätet, wahrscheinlich aber unter 3h, d.h. du bekommst keine Entschädigung.

    2. Nein.
      Der Flug wurde nicht in der EU angetreten und von einer Fluggesellschaft durchgeführt die nicht in einem Mitgliedsstaat beheimatet ist. Damit sind die Bedingungen von 261/2004 nicht erfüllt.

    3. Gilt nicht für dein Szenario. Weil du nicht mit EU Airline unterwegs bist oder in der EU gestartet bist.

      Im angegeben Fall wurde in der EU gestartet.

  2. Das war bislang genau auch meine Rechtsauffassung. Gut dass das noch einmal klar bestätigt wurde.

    Wichtig ist auch in dem Zusammenhang, dass manche OTAs wie z.B. Kiwi zwar Strecken von A nach B über C verkaufen, beide Teilstrecken aber einzeln gebucht werden und dann von Kiwi als eine Reise ausgegeben werden.

    In diesem Fall gibt es keine Entschädigung, wenn der zweite Leg verspätet ist.

    1. Ich bin wie immer nicht in Ö ;) Ich könnte natürlich auch in Asien Ö3 hören ;)

  3. Welches Gericht ausserhalb der EU wird sich daran halten? Ansprechpartner ist ja die ausführende Fluglinie und wenn diese gar nicht in der EU vertreten ist muss ja im Ausland geklagt werden.

    1. Hier bei diesem Beispiel wird die tschechische Airline für die Verspätung von Etihad belangt.

  4. Hatte letztes Jahr einen Flug mit AA von AMS via PHL nach LAX. PHL-LAX war über 4h verspätet. AA hat sich damals geweigert zu zahlen, da die Verspätung nicht innerhalb der EU war. Hab sie jetzt nochmals auf das neue Urteil aufmerksam gemacht (gab schonmal ein ähnliches gegen AT). Bin gespannt, wie sie dieses Mal drauf reagieren.

    1. Da würde man da aber sowieso den Anschlussflug nach Europa verpassen, was ja wieder ein Flug in die EU wäre und damit eigentlich geschützt ist.

    2. Nein, oder? . Wenn ich jetzt innerhalb USA z. B. Miami nach New York und von dort aus weiter nach Frankfurt fliege, und der erste Flug hat Verspätung so dass ich den Anschlussflug nach London verpasse? Oder aber? Hhmm. Wohl gemerkt alles auf einem Ticket.

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