Erhält man einen reservierten Sitzplatz nicht, ist eine Flugpreisminderung möglich …
Airlines haben die Reservierung von Wunschsitzplätzen schon länger als schönes Zubrot erkannt. Es gibt auch Kunden, die genau einen bestimmten Sitzplatz z. B. erste Reihe Fenster oder Exit Row unbedingt wollen. Die Idee ist ja gar nicht so schlecht, dass man Leistungen mit einem Kunden – der dafür Geld ausgeben möchte – zusammenführt.
Problematisch wird es dann, wenn man das nicht bieten kann. Dr. Böse – wir kennen ihn vom Letzten-Flug-Verfallen-Lassen Prozess gegen Lufthansa – hat hier wieder zugeschlagen.
Das Amtsgericht Düsseldorf urteilt, dass wenn ein reservierter Sitzplatz beim Flug nicht zugewiesen wird, dieser Umstand einen Mangel darstellt. Der Flugpreis ist damit zu mindern.
Man reserviert einen bestimmten Sitzplatz und nicht Gang oder Fenster. Technische oder organisatorische Gründe hätten beim Check-in bereits berücksichtigt werden können.
Der Lesetipp: AG Düsseldorf: Nicht gewährter Wunschsitzplatz stellt einen Mangel dar
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