ENTSCHEIDUNG: EU Fluggastrechteverordnung greift bei vorverlegten Flügen

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Bei vorverlegten Flügen gelten Ausgleichsansprüche der Fluggastrechteverordnung …

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Kurzfristige Vorverlegungen stellen eine gewisse Unart der Airlines dar. Der Flug kommt dann definitiv pünktlich an, der Passagier hat aber eigentlich nicht die gebuchten Flugzeiten erhalten. Da ging es dann immer um die Frage der Fluggastrechte. Hat man ein Kompensationsrecht im Sinne der Fluggastrechteverordnung der EU, wenn ein Flug nach vorne gelegt wird?

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt: Ein über eine Stunde vorverlegter Flug kann vom Gast als gestrichene Verbindung angesehen werden. Wenn zu spät informiert wurde, bestehen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen im Sinne der Fluggastrechteverordnung.

Die Infos:

„Das Landesgericht Korneuburg (Österreich) und das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) sind mit mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen Fluggästen sowie den Unternehmen Airhelp und flightright auf der einen Seite und den Fluggesellschaften Azurair, Corendon Airlines, Eurowings, Austrian Airlines und Laudamotion auf der anderen Seite wegen Ausgleichsansprüchen der Fluggäste, u. a. aufgrund der Vorverlegung ihres Fluges, befasst.
Diese beiden Gerichte ersuchen den Gerichtshof um eine Reihe von Klarstellungen zu den Voraussetzungen, unter denen Fluggäste die in der Verordnung über Fluggastrechte1 vorgesehenen Ansprüche, namentlich den Ausgleichsanspruch (in Höhe von, je nach Entfernung, 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro) bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, erheben können.
In seinen heutigen Urteilen nimmt der Gerichtshof folgende Klarstellungen vor:
▪ Ein Flug ist als „annulliert“ anzusehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn
um mehr als eine Stunde2 vorverlegt.
In einem solchen Fall ist die Vorverlegung als erheblich anzusehen, denn sie kann für die Fluggäste in gleicher Weise wie eine Verspätung zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen. Eine solche Vorverlegung nimmt den Fluggästen die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihre Reise oder ihren Aufenthalt nach Maßgabe ihrer Erwartungen zu gestalten. So kann die neue Abflugzeit den Fluggast u. a. zwingen, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Flug zu erreichen; es kann sogar sein, dass er, obwohl er alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, das Flugzeug nicht nehmen kann.
Zudem muss das ausführende Luftfahrtunternehmen im Fall einer erheblichen Vorverlegung des Fluges, die zu einem Ausgleichsanspruch führt (was u.a. eine verspätete Benachrichtigung von der Vorverlegung voraussetzt), stets den Gesamtbetrag zahlen (d. h., je nach Entfernung, 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro). Das Unternehmen hat nicht die Möglichkeit, die etwaige Ausgleichszahlung mit der Begründung, dass es dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten habe, mit der er sein Endziel ohne Verspätung habe erreichen können, um 50 % zu kürzen.“

Zur Pressemitteilung: Ein Flug ist als „annulliert“ anzusehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt (PDF)


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