Bei wilden Streiks GELTEN die Fluggastrechte

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Der Europäische Gerichtshof hat ein sehr interessantes Urteil zu wilden Streiks gefällt …

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Seit 2016 gibt es eine juristische Auseinandersetzung, ob ein wilder Streik bei den Fluggastrechten ein außergewöhnlicher Umstand ist oder nicht. Ist es kein außergewöhnlicher Umstand, dann sind die Ersatzleistungen zu zahlen. Hier gibt es jetzt ein Grundsatzurteil.

Die Ausgangssituation:

„Alle Kläger der Ausgangsverfahren buchten bei TUIfly Flüge, die von diesem Luftfahrtunternehmen zwischen dem 3. und dem 8. Oktober 2016 durchgeführt werden sollten. Wie aus den Vorlageentscheidungen hervorgeht, wurden alle diese Flüge entweder annulliert oder hatten eine Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr, weil es beim Personal von TUIfly zu ungewöhnlich vielen krankheitsbedingten Abwesenheiten kam, nachdem das Management von TUIfly der Belegschaft am 30. September 2016 Pläne zur Umstrukturierung des Unternehmens angekündigt hatte. Den Vorlageentscheidungen ist zudem zu entnehmen, dass die Quote krankheitsbedingter Abwesenheiten der Belegschaft von TUIfly, die normalerweise bei etwa 10 % lag, zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 10. Oktober 2016 erheblich anstieg und 34 % bis 89 % des Cockpit-Personals sowie 24 % bis 62 % des Kabinenpersonals erreichte. Infolgedessen gab TUIfly ab dem 3. Oktober 2016 ihre ursprüngliche Flugplanung vollständig auf. Sie nahm Subcharter bei anderen Luftfahrtunternehmen vor und rief Mitarbeiter aus dem Urlaub zurück. Gleichwohl kam es wegen des Personalausfalls bei TUIfly am 3. Oktober 2016 bei 24 Flügen zu großen Verspätungen. Am 4. Oktober 2016 kam es bei 29 Flügen ebenfalls zu großen Verspätungen, und sieben Flüge wurden annulliert. Ab dem 5. Oktober 2016 wurde ein großer Teil der Flüge annulliert. Am 7. und am 8. Oktober 2016 annullierte TUIfly sämtliche Flüge aus Deutschland. Am Abend des 7. Oktober 2016 teilte das Management von TUIfly der Belegschaft mit, dass eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt worden sei. Angesichts dieser Situation, die sie als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 qualifizierte, weigerte sich TUIfly, den Klägern der Ausgangsverfahren die Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof zu leisten.“

Der Europäische Gerichtshof hat wie folgt entschieden. Der Spruch:

„Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist im Licht ihres 14. Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals („wilder Streik“), wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank meldeten.“

Zum Urteil: „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 5 Abs. 3 – Art. 7 Abs. 1 – Anspruch auf Ausgleichszahlung – Befreiung – Begriff ‚außergewöhnliche Umstände‘ – ‚Wilder Streik‘“

Bitte aufpassen, der Umfang des Urteils betrifft nur wilde Streiks. Organisierte Streiks sind außergewöhnliche Umstände!

Kommentare 4
  1. ähm ja — selbst die besten Flugverspätungs-Versicherungen schließen Streiks aus.
    Irgendwie aus gutem Grund…

    Finde ich also nur zu gut, dass hier dann die Airline das zu tragen hat.

    1. Uns freut das, aber ein wilder Streik ist für eine Airline irgendwie doch schwer absehbar.

    1. Ich hab noch immer meine Downgrade Story mit Air India von First auf Business von London laufen. Jetzt bieten sie 2000 Meilen :DDD

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