Was man bei Rückreise bzw. Einreise aus Risikogebieten nach Deutschland bald beachten muss …
Deutschland hat sich nun endlich auf ein neues Prozedere für Einreisen aus Risikogebieten geeinigt. Die Bundesregierung hat eine Musterverordnung erstellt. Die Bundesländer müssen diese dann umsetzen und verordnen. (… und können sie auch noch verändern)
Die Kernpunkte für eine Einreise aus Risikoländern sind schon länger klar. Eine Quarantänepflicht für 10 Tage. Nach dem 5. Tag kann man sich mit einem negativen Test raustesten. Mit 08.11. soll auch die digitale Reiseanmeldung starten.
Die Deutsche Bundesregierung informiert über die geplanten neuen Regelungen:
„Einreisen aus dem Risikogebiet
Es ist weiter gemeinsames Ziel von Bund und Ländern, dass durch Einreisen nach Deutschland keine neuen Infektionsherde im Inland entstehen. An der Pflicht, sich nach Einreise aus Risikogebieten in Selbstisolation, also Quarantäne zu begeben, wird grundsätzlich festgehalten. Reisende, die aus dem Ausland einreisen und sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem – vom RKI als solchem eingestuften – Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise in Quarantäne zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten. Außerdem sind Reisende verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Quarantänepflicht hinzuweisen. Zukünftig soll dies durch die Digitale Einreiseanmeldung erfolgen, die mit einem digitalen Verfahren die Aussteigerkarte in Papierform ersetzen wird. Sobald die Länder die neuen Quarantäneverordnungen in Kraft setzen, soll auch diese Anwendung in Betrieb genommen werden, nach derzeitigem Stand ebenfalls zum 8. November 2020.
Dauer der Quarantäne
Die Quarantäne endet grundsätzlich frühestens fünf Tage nach der Einreise, wenn der Person ein negatives Testergebnis vorliegt, das bestätigt, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Dieser Test darf aber frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden und muss nach der Testung zehn Tage aufbewahrt sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt werden. Wenn binnen zehn Tagen nach der Einreise für Covid-19 typische Symptome auftreten, hat die Person zur Durchführung eines weiteren Tests eine Arztpraxis oder ein Testzentrum aufzusuchen.
„Ausnahmen von der Quarantänepflicht
Die Muster-Quarantäneverordnung beinhaltet grundsätzliche Regeln, es sind auch Ausnahmen vorgesehen. Die in der Musterquarantäneverordnung geregelten Ausnahmen sind nicht abschließend, über diese hinaus, können bei triftigen Gründen weitere Befreiungen zugelassen werden, über die im Einzelfall entschieden werden muss. Maßgeblich für Einreisende bleiben auch künftig weiterhin die Regelungen der jeweiligen Bundesländer.“
Zur Informationspage der Bundesregierung: Neue Muster-Quarantäneverordnung
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