URTEIL: Wiener Gericht kippt No-Show Klauseln von Brussels Airlines

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Die No-Show Klauseln von Brussels Airlines wurden vom Wiener Handelsgericht beanstandet …

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In Deutschland läuft ein Verfahren wegen der Nachverrechnung eines No-Show Tickets durch Lufthansa. Hier ist bereits ein negatives Urteil gegen Lufthansa ergangen, aber Lufthansa ist in Berufung gegangen: Letzten Flug verfallen lassen? Lufthansa geht in Berufung!

Der Verein für Konsumenteninformation hat im Auftrag des Österreichischen Sozialministeriums ein paar Klagen eingebracht. Hier hat es bereits eine Entscheidung gegen die No-Show Klauseln der KLM gegeben: URTEIL: Wiener Gericht kippt No-Show Regeln der KLM

Auch bei Brussels Airlines hat man die No-Show Regeln beanstandet!

Die Pressemitteilung:

“Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums gegen mehrere Klauseln der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der belgischen Brussels Airlines geklagt. Eine der beanstandeten Klauseln legt fest, dass Brussels Airlines den Rückflug stornieren kann, falls ein Kunde den Hinflug nicht in Anspruch nimmt und der Airline nicht rechtzeitig Bescheid gibt. Eine andere Bestimmung ermöglicht es der Fluglinie, eine Aufzahlung zu verlangen, sofern ein Kunde die Flugreise nicht in der vorgesehenen Reihenfolge antritt. Ebenfalls angefochten würde eine Klausel mit der Regelung, dass Kunden für die Herausgabe ihres Gepäcks 150,- Euro bezahlen müssen, wenn sie ihren Flug an einem Zwischenlandeort abbrechen. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte alle diese Gebühren für unzulässig.”

Die Pressemitteilung: Unzulässige No-Show-Klausel der Brussels Airlines

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die volle Argumentation bezüglich der No-Show Problematik:

5. Bitte beachten Sie, dass wir Ihren Rückflug bzw. Ihre Anschlussflüge stornieren, wenn Sie nicht zum gebuchten Flug erscheinen, ohne uns vorher entsprechend zu informieren. Wenn Sie uns jedoch vorgängig oder innerhalb von 24 Stunden nach flugplanmässiger Abflugszeit des Fluges, für welchen Sie nicht erschienen sind, entsprechend informieren, werden wir Ihre verbleibenden Buchungen nicht stornieren.
Da das dispositive Recht keine Verpflichtung zur Leistungsannahme beim Gläubigerverzug kennt, ist die Klausel gröblich benachteiligen für den Verbraucher nach § 879 Abs 3 ABGB. Zusätzliche Verpflichtungen des Verbrauchers wären in diesem Fall nur zulässig, wenn die Buchung bereits zu dem Zweck erfolgte, die Tarifstruktur eines Luftfahrtunternehmens auszunutzen. Da die Klausel darauf keinen Bezug nimmt, ist sie auch überraschend nach § 864a ABGB.
6. (…) Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dabei wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag, an dem der ursprüngliche Flugschein ausgestellt wurde, für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis. War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt. Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben.
Auch in dieser Klausel liegt die Problematik darin, dass sie wie die 5. Klausel jeglicher Differenzierung entbehrt. In ihrer allgemeinen Formulierung unterscheidet sie nicht zwischen jenen Fluggästen, die schon bei der Buchung gezielt die Tarifstruktur des Unternehmens ausnutzen und daher von vornherein nicht alle Flüge antreten wollen und jenen, die etwa aufgrund einer plötzlichen schweren Erkrankung einen Flug nicht antreten können. Durch die sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung der Verbraucher in Fällen wie einer plötzlichen Erkrankung ist die Klausel gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.”

Das volle Urteil: Unzulässige No-Show-Klauseln bei Brussels Airlines

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