Das Wiener Handelsgericht hat die No-Show Regeln der KLM Geschäftsbedingungen gekippt …
In Deutschland gibt es eine große Geschichte von Lufthansa mit einem Passagier mit einem No-Show Fall am Ende der Reise. Er hat den letzten Flug verfallen lassen. Hier kann Lufthansa den höheren Preis doch nicht nachberechnen. Der Fall ist aber in Berufung: Letzten Flug verfallen lassen? Lufthansa geht in Berufung!
In Wien hat man nun die No-Show Regeln der KLM geprüft. Der Verein für Konsumenteninformation hat geklagt.
KLM hat lustige No-Show Gebühren in den Geschäftsbedingungen:
„(b) Wenn am Reisetag festgestellt wird, dass der Passagier die Nutzungsvorgaben nicht eingehalten hat (wenn beispielsweise der erste Flugcoupon nicht genutzt wird oder Coupons nicht in der ausgegebenen Reihenfolge genutzt werden), ist dieser verpflichtet, am Flughafen folgende
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Zusatzgebühren zu entrichten: 125 € bei einem Kurzstreckenflug innerhalb von Kontinentalfrankreich und Korsika, 250 € bei einem Flug innerhalb von Europa in Economy, 500 € bei einem Flug innerhalb von Europa in der Business Class, 500 € bei einem Interkontinentalflug in Economy oder Premium Economy, 1.500 € bei einem Business Interkontinentalflug und 3.000 € bei einem Air France La Première Interkontinentalflug (oder der Gegenwert in der Landeswährung). (c) Falls der Passagier nicht all seine Flugcoupons verwendet und die Reise vorzeitig abbricht, wird dem Passagier am Flughafen Schiphol und am Charles de Gaulle (Paris) für die Herausgabe seines Aufgabegepäcks eine Pauschalgebühr in Höhe von 275 € in Rechnung gestellt.“
Quelle: KLM Bedingungen (PDF)
Das Handeslsgericht Wien hat nun entschieden (Das Urteil ist nicht rechtskräftig):
„Eine Regelung der KLM sieht vor, dass der Fluggast eine zusätzliche Gebühr (je nach Flugart zwischen EUR 125 und EUR 3.000) zu zahlen hat, wenn er nur den zweiten gebuchten Flug antritt oder die Flüge nicht in der gebuchten Reihenfolge nützt). Da nach der Klausel nicht nur Kunden, die das Tarifsystem ausnützen, die Gebühr entrichten müssen, sondern auch zB Kunden, die aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges das gebuchte Ticket nicht vollständig in Anspruch nehmen können, ist die Gebühr gröblich benachteiligend. Außerdem orientiert sich die Zusatzgebühr nicht am Preis der Teilleistung im Buchungszeitpunkt. Eine weitere Klausel sah vor, dass Kunden, die ihre Reise vorzeitig abbrechen, am Flughafen in Amsterdam und Paris eine Extragebühr iHv EUr 275,– zu zahlen haben. … Auch diese Klausel benachteiligt die Kunden gröblich.“
Zum Verein für Konsumenteninformation: No show-Klauseln von KLM unzulässig
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Wenn man das letzte, meist umständliche Segment verfallen lässt, sollte die Fairness gegenüber der Airline bestehen, entweder nur mit Handgepäck zu reisen oder den Koffer schon bei Start der Rückreise nur bis zum Ausstieg durch zu checken. Ich habe schon oft in einem Flugzeug warten müssen, weil bereits verladenes Gepäck von noshow Passagieren gesucht und ausgeladen werden musste. Kostet die Airline sicher auch Geld.
Tja und wenn es die Möglichkeit gibt, dann mache ich davon Gebrauch. Ist, wie man ja sieht, nicht verboten. Moralisch verwerflich ist auch unser Konsumverhalten, aber dennoch fliegen wir oder töten Tiere. :-)