FIRST URTEIL: Airlines dürfen bei Umbuchung gestrichener Flüge keinen Aufpreis verlangen

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In einem nicht-rechtskräftigen Urteil wird die Forderung einer Tarifdifferenz untersagt …

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Derzeit wird von vielen Airlines nur ein Rumpfflugplan aufrecht erhalten. Die Folge sind eine Unmenge an Stornierungen. Bei den Flugstreichungen gibt es dann laut Fluggastrechteverordnung drei Möglichkeiten: Rückzahlung, Gutschein oder auch die Möglichkeit der Umbuchung.

Die Airlines wollen Gutscheine ausstellen. Rückzahlung ist nicht so beliebt und wird erschwert. Bei der Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt verlangen viele Airlines die Preisdifferenz.

Schauen wir uns mal die Fluggastrechteverordnung zu den Umbuchungen an:

„c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“

Hier lesen wir von keinem Aufpreis oder Differenzbetrag.

Dr. Böse – wir kennen ihn und die Kanzlei Franz von der Letzter-Flug-Verfallen-Lassen Geschichte mit Lufthansa – hat nun einen Fall gegenüber Lufthansa vertreten. Hier hat man für die Umbuchung eines gestrichenen First Fluges einen Aufpreis von 3 000 Euro verlangt.

Hier hat es nun eine Entscheidung gegeben:

„LG Köln: Aufzahlungsverlangen ist zu unterlassen
Das LG Köln bestätigt die Rechtsauffassung zum klaren Wortlaut der Verordnung und untersagt Lufthansa, im Falle annullierter Flüge für eine Umbuchung einen Aufpreis zu verlangen. … Die einstweilige Verfügung wird derzeit zugestellt und ist ab dann für Lufthansa bindend. Verlangt Lufthansa dennoch danach noch eine Zuzahlung für eine Umbuchung, kann gegen die Lufthansa ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Die Entscheidung im Eilverfahren ist lediglich vorläufig und kann von Lufthansa noch angegriffen werden.“

Der sehr lesenswerte Blogbeitrag mit dem Urteil bei Dr. Böse: LG Köln: Nach Annullierung darf Lufthansa für Umbuchung keine Zahlung verlangen

Wir haben in der Zeit vor Covid-19 doch sehr viele First Deals gesehen. Die Flüge finden gerade alle nicht statt. Eine Umbuchung würde bei den First Deals eine extreme Tarifdifferenz erzeugen. Hält das Urteil, dann sollte es eine positive Richtungsentscheidung für Umbuchungen ohne Tarifdifferenz darstellen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig!


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Kommentare 8
  1. Was!!! Och, ich glaub mich laust der Affe! Warum braucht es hierzu ein Urteil!? Ist doch klar, dass in so einem Fall keine Tarifanpassung vorgesehen ist.

    Nun erinnere ich mich an einen Mitfloristen, der sich heute nachmittag in einer anderen Diskussion furchtbar über Lufthansa ärgerte. Und ich erinnere mich ebenfalls, dass Lufthansa mit anderen unerlaubten Geschichten vermehrt negativ auffiel. Also ich begreife jeden, der diese Airline hasst und Flüge mit LH nicht mehr gerne antritt!

    1. @Markus, ja, die Rechtslage war da schon immer klar. Das Problem ist, Gesetze kann man solange brechen, bis mal einer klagt oder wie in diesem Fall, solange brechen, bis es hohe Strafen gibt. EU261 sagt zwar, die EU Mitgliedsländer haben sich darum zu kümmern, dass EU261 eingehalten wird, u.a. mit hohen Strafgebühren, aber in der Praxis macht es keiner.
      Das LBA in Braunschweig hat einfach keinerlei Befehlsgewalt, da pennt die Politik.
      In den USA hat das DOT extrem viel Macht, da hagelt es regelmäßig hohe Millionen Strafen gegen die Airlines und da muss kein Konsument erst für klagen. Das DOT kann den Airlines sogar die Landerechte entziehen!

      Man stelle sich mal vor, das LBA hätte eine ähnliche Macht, kein Mensch mit ständigen Wohnsitz in Deutschland müsste mehr selber klagen auf Einhaltung der Gesetze.

  2. Ich war im März in Delhi. Sollte am 28.03. mit der LOT zurückfliegen. Wurde gestrichen, Umbuchung auf den 30.03. Wurde auch gestrichen. Am 16.03. über AMEX Platinum Website einen Ersatzflug auf eigene Faust gebucht, mit Air India als Lufthansa-Codeshare unter LH-Flugnummer. Am 17.03 (!) war auch dieser storniert, Rückerstattung über AMEX Platinum Concierge beantragt. Bis heute keine Rückerstattung erhalten. Auch auf die Erstattung des LOT-Tickets warte ich immer noch. So gut wie keine Kommunikation, von allen beteiligten Airlines. Für mich hat sich LH für immer erledigt, einfach nur unwürdiges Verhalten. Die Infos im Netz erwecken den Eindruck, dass da systematisches Handeln dahintersteckt. Würde in Zukunft selbst innerdeutsch nur noch mit der Bahn fahren, oder im Notfall mit Airlines, die nicht der LH-Group angehören über andere Schengen-Airports fliegen. Dann lieber TXL-HEL-MUC als mit LH und Konsorten.

    1. Sorry, Du hast LOT Polish gebucht und später Air India.

      Ob das Codeshare ist oder nicht: Damit hat Lufthansa wenig bis nichts zu tun. Und nur weil LOT und Air India in der Star Alliance sind, gehören diese beiden noch lange nicht zur Lufthansa.

      Wer LOT und AI (Air India) bucht, erhält auch das, was er bezahlt. Mit Air India hatte ich selbst auch schon viele Probleme.

  3. Gut so, das ist eigentlich selbstverständlich.

    Fragt sich jetzt noch wie es bei Prämienflügen aussieht. Wenn LH einen Flug FRA-LAX storniert der mit Lifemiles oder Miles&More gebucht worden ist, müssen sie mir eine vergleichbare Beförderung (ggf. bei anderer Airline) anbieten oder nur vorbehaltlich von Award Seats?

    1. @ David

      Ja, müssen sie. In der selben Kabinenklasse, nicht in derselben Buchungsklasse. Auch das ist selbstverständlich und wurde in der Vergangenheit stets so gehandhabt.

    2. Na schade, das ich mein F Ticket KBP-FRA-SIN (als F Schnäppchen für knapp 2K im Januar gekauft) im März storniert habe nach Anullierung einer Teilstrecke durch LH.

      Warum?
      Weil LH bei Umbuchung auf ein Datum im Herbst geschlagene 4.500 Euro als Tarifdifferenz haben wollte…die Erhebung einer Tarifdifferenz steht auch eindeutig so in den von LH publizierten Umbuchungsbedingungen.

      Da kann man ja nur hoffen, das das jetzige Urteil Rechtskraft erhält…

    3. @Uwe
      Du kannst auf Schadensersatz klagen wenn du LH auf Umbuchung aufgefordert hast und dir die 4500€ gequotet wurden. Du hast ja dann entschieden aufgrund einer Behauptung von LH unter falscher Tatsachen.
      LH via email unter Customer.relations@lufthansa.com auffordern mit 14 Tage Frist, danach gleich dem Dr. Böse übergeben, nur so geht es leider heutzutage.

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