Lufthansa: Flugpreiserstattung kann auch ohne Zustimmung des Fluggastes durch Reisegutscheine ersetzt werden

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Die Lufthansa Argumentation zur Ausstellung von Reisegutscheinen ohne Einverständnis …

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Die Fluggastrechteverordnung der EU ist sehr eindeutig. Wird ein Flug gestrichen, hat die Airline die Kosten zu erstatten. Der Streitpunkt ist nun, ob das in der Form von Gutscheinen passieren darf, oder aber eine Rückerstattung erfolgen muss.

Die EU Kommission hat mehrfach und auch heute festgestellt, dass eine Gutscheinlösung bei einem gestrichenen Flug nur freiwillig erfolgen darf Europäische Kommission stellt erneut fest: Gutscheinlösung nur freiwillig!!!

Wir haben eine große Umfrage gemacht: So unterschiedlich reagieren Airlines auf Ansprüche ihrer Kunden in Folge von Flugausfällen aufgrund von COVID-19

Lufthansa hat bei 14% der Umfrageteilnehmer erstattet. Bei 49% der Teilnehmer unserer Umfrage gibt es noch überhaupt keine Lösung. Da vertröstet man oder hat die Anfrage gar nicht mal beantwortet.

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Ich bin nun mal über ein Antwortschreiben von Lufthansa gestolpert. Hier wird eine monetäre Erstattung mit einer sehr interessanten Argumentation abgelehnt:

Man argumentiert:

“Aus unserer Sicht ist der Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Flugpreiserstattungen bei pandemiebedingten Annullierungen vorübergehend auch ohne Zustimmung des Fluggastes durch Reisegutscheine ersetzt werden kann. Eine derartige teleologische Reduktion ist angesichts der beispiellosen Krisensituation, die mit dem weltweiten Zusammenbruch des Luftverkehrs einhergeht und von dem europäischen Gesetzgeber bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht bedacht wurde, geboten.”

Eine ähnliche Stoßrichtung haben wir bereits kennengelernt. Die EU Kommission hat die Ausgleichszahlungen (250 Euro / 400 Euro / 600 Euro) durch die Fluggastrechte als einen außergewöhnlichen Umstand definiert: CORONAVIRUS STREICHUNGEN: Europäische Kommission reduziert Möglichkeit für Entschädigungsleistungen durch Fluggastrechte

In der Fluggastrechteverordnung zu den Ausgleichszahlungen lesen wir unter Art. 5 Abs. 3:

“(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.”

Die Fluggastrechteverordnung kennt zwar den außergewöhnlichen Umstand bei den Ausgleichszahlungen (250 Euro / 400 Euro / 600 Euro). Bei der Rückerstattung fehlt diese Passage aber. Ich hol’ mir mal das Popcorn!


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Kommentare 17
    1. Sag mal hast du auch mal was anderes von dir zu geben, als nur Hasstiraden ggü der LH Groupe.. JA wir wissen du magst sie nicht…. Das musst du nicht zum 1000sten Mal wiederholen. Irgendwann ist halt auch gut.

    2. @ Worldwidetraveler45

      Ich folge deinem Ratschlag schon lange. Benutze Flüge der LH-Gruppe nur im “Notfall”, wenn es keine sinnvolle andere Fluggesellschaft für meinen Bedarf gibt.

    3. Du leidest glaube ich an Verfolgungswahn. Deine Tiraden nicht nur in diesem Post sind fast schon ekelerregend.

      Und die LH ist nicht die einzige Airline, die sich rechtswidrig verhält. Andere Airlines, die bereits massiv Staatshilfe erhalten haben, verfahren genau so

    4. @ boekel

      Sag mal! Lass doch den OP seine Meinung kundtun! Er spricht nun konkret Lufthansa an, denn diese Airline benimmt sich tatsächlich etwas speziell! Klar, mag sein, dass der OP ein bisschen scharf formuliert! Aber warum auch nicht!

    5. @Markus Eugster: ich kann ja einmal meine Meinung vertreten, aber in jedem Artikel, in dem Lufthansa auftaucht, seine abgrundtiefe Abneigung aufzuzeigen nervt.

  1. Das ist mal wieder typisch für den Symphatieträger unter den Fluggesellschaften. Ich merke mir derzeit genau mit wem ich später noch einmal verreise und mit wem nicht!

  2. Zur Ergänzung kann ich hier mal die die Auffassung von Condor dazu posten:

    ich möchte mich für die Unannehmlickeiten entschuldigen.

    Die Regeln, auf die Sie sich beziehen, umfassen keine weltweite Pandemie wie diese mit all ihren Auswirkungen auf die Luftfahrt- und Reisebranche. Sie bezieht sich auf einmalige Annullierungsereignisse, kann aber bei einem Stillstand der europäischen Luftfahrt nicht greifen. Das ist auch die Auffassung der Bundesregierung, die deshalb den Vorschlag eines Flug- oder Reiseguthabens erarbeitet hat und die Kommission dazu aufgefordert hat, diese europaweit einzuführen. Die EU-Kommission hat sich zwar zur Guthabenlösung geäußert, jedoch keine finale Entscheidung getroffen.

    Wie andere deutsche Unternehmen auch, folgt Condor dem Beschluss der Bundesregierung und bietet deshalb ein besonders langfristiges und flexibles Flugguthaben an:

    – Bis 30. Juni 2022, also mehr als zwei Jahre gültig
    – Flugguthaben flexibel einsetzbar (aus einem Langstreckenflug können auch zwei Kurz-/Mittelstreckenflüge werden bei Mitbewerbern so nicht möglich)
    – Destinationen flexibel wählbar.

    Eine andere Möglichkeit gibt es derzeit nicht, das tut mir leid.

    Mit freundlichen Grüßen

    Es ist schon sehr fragwürdig wie sich die deutschen Airlines hier mal wieder mit Ruhm bekleckern. Man kann nur hoffen das sie damit endlich mal so richtig auf den Boden der Tatsachen geholt werden…
    Leider sieht es aber danach aus der unser Staat bei allem einspringt was die so genannten “Gesellschafter” dort treiben.

  3. Ich hab auch ca. 10 offene Flüge mit LH/AUA/Swiss.

    Nachdem der Gutschein meiner Meinung nach eine aus folgenden Gründen:
    – man muss bis Ende 2020 die Reise starten
    – man erhält keine Ersatzbeförderung sondern muss die Tarifdifferenz aufzahlen, auch wenn die gleiche Buchungsklasse verfügbar ist
    – man von Anfang an darauf gezielt hat, da man bei Stornierungen immer nur davon gelesen hat, wie grosszügig die Airline nun sei und das Umbuchen erlauben würde
    – man nicht mal eine Information über die Storno erhält (oder wie bei mir 2 Stunden nach geplanten abflug)

    eine Frechheit ist, hoffe ich auch, dass hier bald die ersten Klagen durch sind, damit hier Klarheit herrscht.

    Ich hätte kein Problem mit einem Gutschein, wenn man diesen attraktiv gestalten würde, aber so wie man die Rechte vom Kunden interpretiert… Ohne Worte

    1. Aegean hat das mit den Meilen und den großzügigen Regeln wirklich schön gelöst. Für ihre Kurz- und Mittelstrecken ist das sehr ok. 50 Euro Lufthansa Gutschein für einen First Flug um über 3k ist natürlich nicht so der große Anreiz.

    2. Gutschein mindestens zwei Jahre einlösbar und ich könnte damit leben. Aber bis Ende 2020 reisen UND bis Ende August buchen (obwohl dann wohl nicht klar ist, wohin wir überhaupt alles reisen dürfen) ist einfach nur ein Witz…

  4. Das große Problem ist der restriktive Zeitraum für die Umbuchungen/Voucher. Reichlich Leute müssen ihre Reise aufgrund der Situation um ein Jahr verschieben, was aber bei LH nur bis 30.04.21 möglich ist. Da bleibt quasi nur die Erstattung. Wenn die Umbuchungen bis Ende 2021 anbieten würden, wäre das Problem deutlich kleiner.

  5. Ich hab ein fully refundable A3 Biz class ticket, was laut fare rules fully refundable ist. Selbst das erstattet mir A3 nicht. Einfach nur Hammer!
    AF/KL erstatten nach 12 Monaten.
    Leider klagen aktuell noch viel zu wenig Leute und die EU geht auch selber nicht gegen die Airlines vor, sondern ermahnt nur immer.

  6. Die werden damit juristisch nicht durchkommen, so meine Meinung.
    Der Versuch der LH hat ja andere Gründe und spielen auf Zeit.

    Mit Gutschein zu erstatten ist Gang und gebe aber nur wenn auch mit Gutschein gezahlt wurde.

    Es brauch nur einen Unternehmer.
    Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
    Es gibt mit Sicherheit schon Urteile dazu.

    1. @ Andi

      Durchkommen vermutlich nicht. Aber eben… Wo kein Kläger da kein Richter. Und das weiss die LH genau, darum auch diese unfaire und herablassende Behandlung der Kundschaft.

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